Generell sollte man wissen, dass eine Mietminderung aufgrund von Schimmelbefall immer im Einzelfall entschieden wird und es keine festgelegten Richtlinien zur prozentualen Minderung der Miete gibt. Es ist sinnvoll sich hierbei an bestehenden Gerichtsurteilen zu orientieren. Neben der Art des Schimmelbefalls spielt auch die Ursache bzw. der Verursacher eine entscheidende Rolle. Die Mietminderung kann sich zwischen 3% -93 % erstrecken.
Zunächst muss unterschieden werden, dass es sowohl giftigen als auch ungiftigen Schimmel in der Wohnung geben kann. Der nicht giftige und nicht sichtbare Schimmel ist für eine Mietminderung irrelevant. Giftige und nicht giftige, aber sichtbare Schimmelpilze sind als Grundlage für eine Mietminderung anzusehen. Diese müssen zunächst dokumentiert werden, um so beispielsweise die optische Beeinträchtigung zu belegen. Bei akuter Geruchsbelästigung muss ein Geruchsgutachten eingeholt werden. Anhand dieser Beweise lassen sich gegebenenfalls Mietminderungen erwirken.
Ein weiterer Grund für Mietminderung sind giftige (toxische) Schimmelpilze, welche die Gesundheit beeinträchtigen. Auch diese müssen von einem Gutachter bewertet werden. Besteht der Verdacht auf einen nicht sichtbaren Schimmelbefall, können neben Messinstrumenten auch speziell ausgebildete Spürhunde eingesetzt werden, um diesen zu bestätigen. Sollte ein Befall vorliegen, kann das Gutachten zur Minderung der Miete vorgelegt werden.
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß des Befalls und der dadurch entstehenden Einschränkungen. Weiterhin nimmt der Ursprung der Ursache einen entscheidenden Einfluss: handelt es sich um mangelnde Lüftungsmaßnahmen (durch mangelnde Aufklärung durch den Vermieter oder durch Unterlassung des Mieters), um Neubaufeuchte oder um undichte Baustrukturen. Generell ist jeder Vermieter bestrebt einen Schimmelschaden zu vermeiden und, wenn einmal entstanden, diesen nachhaltig zu beseitigen. Sollte also der Verdacht oder das Wissen über Schimmel im Wohnraum bestehen, ist es ratsam, diesen sofort dem Vermieter zu melden.